Allgemeine Informationen

Anträge auf Erteilung/Änderung/Verlängerung können beim Bürgerbüro eingereicht und gestellt werden. Nach Aufnahme des Antrags werden diese zur Bearbeitung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet. Für allgemeine Fragen in Sachen im Antragsverfahren der Fahrlerlaubniserteilung stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen unseres Bürgerbüros zur Verfügung. Für einzelfallbezogene Fragen und weitere Informationen können Sie sich direkt an die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen wenden.

Fahrerlaubnis: Ersterteilung

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.
Informationen zu den Führerscheinklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Für die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L und T erhalten Sie eine unbefristete Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.
Die erste Fahrerlaubnis(aus AM, L und T) erhalten Sie auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen.

Notwendige Unterlagen
- aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
zusätzlich für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, AZ, B, BE, L oder T:
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre!),
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe,
- Anschrift der ausbildenden Fahrschule. 
für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und/oder D1E:
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe,
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten eines Augenarztes oder Betriebs-/Arbeitsmediziners,
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.

Welche Gebühren werden fällig?
Einzelfallabhängig von 5,10 € bis 35,50 €

 

Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

Am 19.1.2013 traten zur Umsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie neue Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft.
Führerscheine, die ab diesem Stichtag ausgestellt werden, sind 15 Jahre gültig, ausgenommen die C- und D-Klassen. Alle Führerscheine, die vorher ausgestellt wurden, bleiben hingegen bis zum 19.1.2033 gültig.
Es besteht aktuell keine gesetzliche Verpflichtung, den alten Führerschein (egal ob grau oder rosa) in den EU-Kartenführerschein zu tauschen. Fahrerlaubnisklassen, die bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
Hinweis für Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2:
Wird die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnisklasse 2 nicht umgestellt. so darf der Inhaber ab Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination der Klasse C oder CE mehr führen.

Notwendige Unterlagen
- aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
- bisheriger Führerschein
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis
- bei Umschreibung der alten Klasse 2 sind gegebenenfalls ärztliche/augenärztliche Gutachten vorzulegen

Fristen zum Umtausch des Führerscheins in einen EU-Kartenführerschein:
Führerscheine die vor dem 1.1.1999 ausgestellt wurden:
19.1.2022: Fristablauf für Geburtsjahrgänge von 1953 – 1958
19.1.2023: Fristablauf für Geburtsjahrgänge von 1959 – 1964
19.1.2024: Fristablauf für Geburtsjahrgänge von 1965 – 1970
19.1.2025: Fristablauf für Geburtsjahrgänge von 1971 oder später
19.1.2033: Fristablauf für Geburtsjahrgänge vor 1953

Führerscheine die nach dem 1.1.1999 ausgestellt wurden:
19.1.2026: Fristablauf für Ausstellungsjahre 1999 – 2001
19.1.2027: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2002 – 2004
19.1.2028: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2005 – 2007
19.1.2029: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2008
19.1.2030: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2009
19.1.2031: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2010
19.1.2032: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2011
19.1.2033: Fristablauf für Ausstellungsjahre 2012 – 18.1.2013

Welche Gebühren werden fällig?
Einzelfallabhängig von 25,30 € bis 35,50 €

 

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Nach Entziehung der Fahrerlaubnis kann circa zwölf Wochen vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist persönlich ein formeller Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Da die Fallgestaltung bei der Neuerteilung von Fahrerlaubnissen stark variieren kann, raten wir Ihnen, sich vor Antragstellung mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen in Verbindung zu setzen. So erfahren Sie dann, welche Unterlagen oder Nachweise auf Ihren Fall bezogen zur Antragstellung benötigt werden.

Notwendige Unterlagen
- aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, AZ, B, BE, L oder T:
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre),
für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E:
- Gutachten eines Augenarztes,
- Eignungsnachweis ( ärztliche oder testpsychologische Untersuchung),
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe,
- Erklärung über Antrag oder Vorbesitz von Fahrerlaubnissen aus der EU ( Europäische Union) oder EWR ( Europäischer Wirtschaftsraum).

Welche Gebühren werden fällig?
Einzelfallabhängig von 5,10 € bis 35,50 € (gegebenfalls muss zusätzlich ein Führungszeugnis beantragt werden)