Gewerbeangelegenheiten

Ein "Gewerbe" definiert sich in jeder erlaubten wirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher Tätigkeit und der Urproduktion. Die "Spielregeln" des Gewerberechts sind in der Gewerbeordnung (GewO) sowie zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt.

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt unter anderem

- die Gewerbeanzeigepflicht

- die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie Gaststätten, das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater,
  Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Darlehensvermittler, 
  Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe,
  das Versteigerergewerbe, und den Betrieb von Spielhallen

- die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie zum Beispiel Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen,
  Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute

- das Reisegewerbe

- die Gewerbeuntersagung

Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:

- Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und
  schriftstellerische Tätigkeiten),

- Land- und Forstwirte (Urproduktion)

Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Man unterscheidet zwischen erlaubnisfreien -aber anzeigepflichtigen- Gewerbetätigkeiten und den in der Gewerbeordnung (GewO) und anderen gewerberechtlichen Spezialgesetzen erfassten, erlaubnispflichtigen Gewerbebetrieben.

Für alle, die keinen freien Beruf ausüben oder in der Urproduktion tätig sind, ist die Gewerbeanmeldung vor der Aufnahme der Tätigkeit zwingend vorgeschrieben. Die Höhe der Einnahmen und der zeitliche Umfang spielen in der Regel keine Rolle, wenn die Tätigkeit dauerhaft und auf Gewinnerzielung angelegt ist.

Alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht unter die Erlaubnispflicht fallen, sind grundsätzlich frei ausführbar. Hierzu ist lediglich eine Gewerbemeldung erforderlich.

Der Beginn eines Gewerbes muss mittels Gewerbeanmeldung angezeigt werden, wesentliche Änderungen im Betrieb (wie etwa Betriebssitzverlegungen oder Tätigkeitsänderungen) sind per Gewerbeummeldung anzuzeigen. Die Aufgabe einer gewerblchen Tätigkeit ist ebenfalls zu melden.

Entsprechende Formulare finden Sie links.

Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen eventuell zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle Kontakt aufzunehmen.

Gewerbemeldung Online

Über den Link können Sie Ihre Gewerbeangelegenheiten (An-, Ab-, Ummeldung) auch ganz einfach und unkompliziert Online durchführen.