Gefährliche Hunde

Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er
-  sich als bissig erwiesen hat,
-  durch das Verhalten gezeigt hat, dass er Wild oder Vieh hetzt oder reißt,
-  in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen hat, und
-  eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung
   vergleichbare Eigenschaft entwickelt hat.

Bei einem Beißvorfall kommt es neben der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, welche durch einen Hund verursacht wurden, in der Regel zur Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde.
Diese prüft den Sachverhalt darauf, ob Ihr Hund als gefährlich im Sinne des jeweils geltenden Landeshundegesetzes einzustufen ist.
Bei einem Hundebeissvorfall ist zu unterscheiden, ob der Hund selbst attackiert oder ein Mensch von einem Hund gebissen wurde. In beiden Fällen ist eine Anzeige über den Hundebiss bzw.- angriff bei den zuständigen Ordnungsämtern der Geschädigten oder Polizei notwendig.
Die zuständige Stelle überprüft den betreffenden Hund, Zeugen werden gehört und Altvorfälle berücksichtigt, um das vom Tier ausgehende Risiko zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tier zu treffen.

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Landeshundegesetzes (sog. "Listenhunde").

Voraussetzung zum Halten eines Gefährlichen Hundes

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
- die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das
  18. Lebensjahr vollendet haben,
- es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen
  Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 LHundG nachgewiesen werden

Weitre Informationen über den Verfahrensablauf erfragen Sie bitte bei der zuständigen Mitarbeiterin/dem zuständigen Mitarbeiter.