Haben Sie einen Wertgegenstand gefunden?

Findet man einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro), ist man gesetzlich zur Abgabe des Wertgegenstandes verpflichtet. Im Bürgerbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort, die Fundzeit und die Personalien des Finders aufgenommen.

Haben Sie einen Wertgegenstand verloren?

Sollten Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie bei den Kolleginnen und Kollegen unseres Bürgerbüros nachfragen, ob dieser als Fundsache aufgegeben wurde. Wenn die Fundsache Rückschlüsse bezüglich des Eigentümers gibt (z. B. Geldbörse mit Personalausweis), wenden wir uns postalisch an die Eigentümer. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands kein Verzeichnis über vermisste Wertgegenstände führen, sondern lediglich über die bereits als Fundsache eingereichten Wertgegenstände.

Aufbewahrung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Rechtsgrundlage

Der rechtliche Umgang mit Fundsachen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie hier.