An- oder Abmeldung

Alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen. Diese Meldepflicht beinhaltet, dass man sich beim Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anmelden muss (Anmeldung). Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nur noch erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also beispielsweise beim Wegzug ins Ausland. Die Meldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Ereignisdatum zu erfolgen, lediglich eine Abmeldung kann ausnahmsweise im voraus erfolgen (möglichst kurz vor dem geplanten Datum des Wegzuges). Eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
 

Benötigte Unterlagen:
- Ausweisdokument (Führerschein ist nicht ausreichend)
- Wohnungsgeberbestätigung (auszufüllen vom Vermieter oder bei Wohneigetum als Eigenerklärung)
 

Welche Gebühren werden fällig?
Die Vorgänge nach dem Bundesmeldegesetz sind gebührenfrei.

Meldebescheinigung

Die Meldebehörde der Stadt bzw. Gemeinde bei der Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Wunsch eine Meldebescheinigung aus. Die einfache Meldebescheinigung, oft auch Wohnungsnachweis genannt, beinhaltet folgende Angaben:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- Ordensname, Künstlername
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Unter Vorlage des Personalausweises, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier erhalten Sie die Meldebescheinigung bei unserem Bürgerbüro.

Welche Gebühren werden fällig?
6,50 € (Im Einzelfall kann die Meldebescheinigung gebührenfrei ausgestellt werden)

Melderegisterauskünfte

Über eine Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

Einfache Melderegisterauskunft
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
 

Welche Gebühren werden fällig?
Die Gebühren unterscheiden sich, je nachdem ob eine erweiterte Melderegisterauskunft für private oder gewerbliche Zwecke eingeholt wird. Auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig. Bei einem größeren Verwaltungsaufwand, wie bspw. beim Rückgriff auf Archivdaten, kann sich die Gebühr erhöhen.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Welche Gebühren werden fällig?
Die Gebühren unterscheiden sich, je nachdem ob eine erweiterte Melderegisterauskunft für private oder gewerbliche Zwecke eingeholt wird. Auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig. Bei einem größeren Verwaltungsaufwand, wie bspw. beim Rückgriff auf Archivdaten, kann sich die Gebühr erhöhen.


Melderegisterauskünft können auch über den unten angegebenen "OLAV" Link (Online Anträge und Vorgänge) online bentragt werden. Beachten Sie, dass zur weiteren Bearbeitung die AusweisApp2 gestartet sein muss. Weitere Hinweise zur AusweisApp finden Sie unter www.ausweisapp.bund.de.

 

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.


Übermittlungssperren können auch über den unten angegebenen "OLAV" Link (Online Anträge und Vorgänge) online bentragt werden. Beachten Sie, dass zur weiteren Bearbeitung die AusweisApp2 gestartet sein muss. Weitere Hinweise zur AusweisApp finden Sie unter www.ausweisapp.bund.de.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz