Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte nach § 33c Gewerbeordnung (GewO)

Eine Automatenaufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung benötigt derjenige, der gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will.

Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchen zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren wird die persönliche Zuverlässigkeit des Aufstellers geprüft.

Die Erlaubnis ist bundesweit gültig.

Ein Beratungsgespräch vor der Antragstellung ist auf jeden Fall sinnvoll.

Benötigte Unterlagen

Für die Erteilung einer Aufstellerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

- Antrag auf Erteilung einer Automatenaufstellerlaubnis

- Kopie des Ausweises/Reisepasses, bei nicht EU-Ausländern auch die Aufenthaltserlaubnis

- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Belegart 0

- Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9

- SCHUFA-Selbstauskunft

- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)

- Nachweis/Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz

- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug sind bei der für den Wohnort zuständigen (Verbands-)Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (für den Bereich der VG Kirchen: Bürgerbüro Kirchen) zu beantragen.

Gebühren

Für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:

Erlaubnis für Automatenaufsteller: 770,00 EUR