Allgemeine Informationen

Vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsmänner und -frauen mit dem Ergebnis eines auf 30 Jahre vollstreckbaren Vergleichs

Es ist bekannt und unbestritten, dass die bürgernahe Institution der Schiedspersonen in strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt hat. Das gilt auch, wenn es z.B. um nachbarrechtliche Streitigkeiten geht. Die Schiedspersonen sind bei bestimmten Privatklagedelikten dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet.

Daraus ergibt sich, dass bei

Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses

nach § 380 der Strafprozeßordnung (StPO) erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann. Dieser Schlichtungsversuch ist kostengünstig, er spart Zeit und Nerven. Da vor dem Schiedsamt keine Partei "gewinnt" oder "verliert", ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.
Der vor dem Schiedsamt geschlossene Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

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