Bewachergewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zählen u. a. die Tätigkeit als selbstständiger Kaufhausdetektiv oder Türsteher.

Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchen zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren wird die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft.

Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzt. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.

Im Erlaubnisverfahren werden die Ordnungsbehörde des Wohnortes, das entsprechende Landeskriminalamt, das Zentrale Schuldnerverzeichnis und das für den Wohnort zuständige Amtsgericht angehört, um die Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zu überprüfen.

Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt für angestelltes Wachpersonal.

Nach Erteilung der Erlaubnis wird das Bewachungsunternehmen im zentralen Bewacherregister der Bundesrepublik Deutschland erfasst.

Benötigte Unterlagen

- Kopie des Personalausweises / Reisepasses / Meldebescheinigung
- Unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweise über die geordneten Vermögensverhältnisse (SCHUFA-Auskunft, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  des Finanzamtes)
- Nachweis der Sachkundeprüfung bei der IHK
- Nachweis über Haftpflichtversicherung
- bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: Auszug aus dem Handels- /Genossenschaftsregister

Die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug sind bei der für den Wohnort zuständigen (Verbands-)Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zu beantragen.

Weiterhin ist für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich, dass Sie durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit diesen vertraut sind.

Eine Haftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe muss nachgewiesen werden. Die Versicherungssummen ergeben sich nach den Vorschriften der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV). Die Beträge belaufen sich derzeit auf

1. für Personenschäden 1.000.000 Euro,

2. für Sachschäden 250.000 Euro,

3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,

4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:

 

Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes 500,00 EUR

Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmers 80,00 EUR

Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal 80,00 EUR

Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Wachpersonals 50,00 EUR