Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Mit dem „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ wurde die Erlaubnis für den Vertrieb von Finanzanlagen neu geregelt (§ 34f GewO).

Die Neuregelung verfolgt das Ziel den Anlegerschutz durch höhere Anforderungen an den Vertrieb (Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung, Anleger schützende Verhaltenspflichten) zu stärken. Die neue Definition des „Finanzanlagenvermittlers“ führt dazu, dass nicht mehr zwischen der Beratung und der Vermittlung von Finanzanlagen unterschieden wird. Die neue Erlaubnis nach § 34f GewO umfasst stets beide Tätigkeitsbereiche.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO ist:

Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit: Hierfür wird seitens der Erlaubnisbehörde eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt. Dazu werden Ordnungsbehörden, das Landeskriminalamt und ggfls Staatsanwaltschaften zu Ihrem Antrag angehört. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Geordnete Vermögensverhältnisse: Wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) – Schuldnerverzeichnis, eidesstattliche Versicherung – eingetragen ist, liegt i. d. R. ein Versagungsgrund vor.

Berufshaftpflichtversicherung: Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (derzeit: Mindestversicherungssumme von  1.130.000,00 € für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres) ist vorzulegen.

Sachkundeprüfung: Die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer bzw. der Nachweis einer in § 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) genannten, der Sachkunde gleichgestellten Berufs- oder Hochschulausbildung muss nachgewiesen werden. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer, bei der die Prüfung angeboten wird, abgelegt werden. In Rheinland-Pfalz werden Sachkundeprüfungen nur von der Industrie- und Handelskammer Koblenz (www.ihk-koblenz.de) angeboten. Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, d. h. sie kann auf einzelne Erlaubnisbereiche beschränkt werden.

Nach Erteilung der Erlaubnis übermitteln wir nach den gesetzlichen Vorschriften die Daten zur Eintragung in das Vermittlerregister (§ 11a GewO) an die für den Wohn-/Betriebssitz zuständige Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde). In Rheinland-Pfalz führt jede Industrie- und Handelskammer (IHK Koblenz, IHK Pfalz, IHK Rheinhessen, IHK Trier) ein Vermittlerregister in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Falls Angestellte mit der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen betraut, ist der Gewerbetreibende gesetzlich verpflichtet, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und dort eintragen zu lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im Bereich Kapitalanlagenvermittlung auch eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das KWG erforderlich sein kann. Diese ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn zu beantragen.

Sofern Sie Finanzanlagen vermitteln oder Anlageberatung erbringen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), benötigen Sie einer Erlaubnis nach § 34h GewO. Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, darf er grundsätzlich nicht annehmen, insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.

Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird weitgehend auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen. Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater sind daher neben § 34h GewO auch die §§ 34f, 11a GewO. Daher wird hier kein separates Antragsformular zur Verfügung gestellt. Sofern Sie als Honorarfinanzanlagenvermittler tätig sein wollen, muss dies lediglich bei der Registrierung angezeigt werden.

ACHTUNG: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe nach § 34f ausüben. Die Tätigkeit auf Honorarbasis schließt die Tätigkeit als „normaler“ Anlagenberater aus!!!

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich:

- Antragsformular

- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0)

- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9)

- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

- Selbstauskunft Schufa

- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO) sowie Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde (erhältlich beim Amtsgericht des Wohnortes)

- Nachweis über erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder Abschlusszeugnis in einer gleichgestellten Berufsqualifikation

- Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (derzeit: Mindestversicherungssumme von  1.130.000,00 € für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

- Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie)

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler 1.530,00 EUR

Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater 1.530,00 EUR

Erweiterung der Tätigkeit (pro Tatbestand) 200,00 EUR