Makler, Darlehensvermittler, Bauherren/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

Einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) bedarf, wer

- gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und/oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Makler).

- den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Darlehensvermittler).

- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.

- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).


Bei der Erlaubnisbehörde wird  eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt. Hierzu werden u. a. die für Sie zuständige Polizeidienststelle bzw. das Landeskriminalamt, die Ordnungsbehörde Ihres Wohnsitzes und das für Sie zuständige Amtsgericht (als Vollstreckungs- und Insolvenzgericht) angehört. Sofern hier keine Bedenken gegen die Erlaubniserteilung bestehen, kann eine Genehmigung zur Gewerbeausübung erteilt werden. 


Gewerbetreibende, die als Immobilienmakler oder Immobilienverwalter tätig sein wollen,  sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.


Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.


Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Bauherr, Baubetreuer) haben auf ihre Kosten die Einhaltung der Verpflichtungen aus  der MaBV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine Tätigkeit als Bauherr oder Baubetreuer ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln (Negativerklärung). Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Geeignete Prüfer sind beispielsweise:

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich:

•          Kopie des Ausweisdokumentes des Antragstellers / gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person / des mit der
           Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)

•          Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers /
           des mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)

•          Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers /
           des mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)

•          Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter
           sowie für die juristische Person als solche, sofern die Gesellschaft bereits steuerlich geführt wird/wurde), nicht älter
           als 3 Monate.

•          Selbstauskunft SCHUFA

•          Jeweils eine Auskunft der Insolvenzabteilung und der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes

•          Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (bei juristischen Personen)

•          bei juristischen Personen: Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte für alle gesetzlichen Vertreter
           sowie darüber hinaus für die juristische Person als solche ebenfalls eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
           sofern die Gesellschaft bereits gewerblich tätig war/ist.

•          Bei Hausverwaltern; Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:

Erlaubnis für Erlaubnis nach § 34 c Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 GewO (Vermittlung von Räumen und Grundstücken; Bauträger, Baubetreuer, Hausverwalter  60,00 EUR bis 3.000,00 EUR*

Erlaubnis für die Vermittlung von Darlehen 1.530,00 EUR

Erweiterung der Tätigkeit je Tatbestand 200,00 EUR

*Die Gebühr für die Erlaubnis nach § 34 c Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 GewO (Vermittlung von Räumen und Grundstücken; Bauträger, Baubetreuer, Hausverwalter) richtet sich gem. der EU-Dienstleistungsrichtlinie i. V. m. der Gebührenordnung Rheinland-Pfalz nach dem Kostendeckungsprinzip und wird im Einzelfall nach Aufwand berechnet.