Reisegewerbe nach § 55ff Gewerbeordnung

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden.

Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:

Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;

Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;

Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;

Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.

Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.

Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;

Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;

Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;

Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;

Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.

Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.

Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.

Wenn Sie Waren außerhalb Ihres Geschäftes oder ohne eigenen Niederlassung verkaufen wollen ohne dass Sie dazu vorher von einem Kunden aufgefordert (bestellt) werden, dann müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.

Wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausüben wollen, müssen Sie ebenfalls eine Reisegewerbekarte beantragen

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden.

Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf der Erlaubnis.

 

Unterschied zwischen einem Reisegewerbe und einem stehenden Gewerbe?

Entscheidend ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält.

Reisegewerbe: Die Initiative zur Erbringung der Leistung muss eindeutig vom Anbietenden ausgehen.

Eine Tätigkeit im Reisegewerbe setzt voraus, dass der Gewerbetreibende die potentiellen Kunden aufsucht und nach Aufträgen fragt.

Werbung für die zu erbringenden Leistungen, gleich in welcher Form (z. B. Visitenkarten, Flugblätter, Fahrzeugbeschriftungen, Telefon- und Branchenbuch) überschreitet die Schwelle zum erlaubnispflichtigen stehenden Handwerk, da die Initiative zur Leistungserbringung nicht mehr von dem Anbietenden ausgeht, sondern der Kunde zum Anbietenden kommt und dieser folglich auf Bestellung tätig wird.