Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Grundsatz: jeder als selbstständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende bedarf einer Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister!

Ausnahme:

sog. gebundene Versicherungsvermittler gem. § 34 d Abs. 4 GewO:

Dies sind:

1. Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlichVersicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,

oder
2. sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen

Gebundene Versicherungsvermittler bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen.

Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.

Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.

Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.


Wer ist für die Registrierung zuständig?
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, über einen Web-Zugriff die Daten ihrer gebundenen Vertreter direkt in die Registeranwendung einzupflegen.

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung. 

Zuständig für die Erlaubniserteilung und die Prüfung des Status als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler ist die Industrie- und Handelskammer.