Gewerbeuntersagung

Nach dem Regelungsgefüge gem. Artikel 12 und Artikel 14 Grundgesetz (GG) sowie § 1 GewO ist es jedermann gestattet, ein Gewerbe auszuüben. Die Gewerbeuntersagung gem. § 35 Gewerbeordnung steht der grundgesetzlich eingeräumten Gewerbefreiheit für den Fall der die Belange der Allgemeinheit einschließlich des Staates und seiner Institutionen beeinträchtigenden Gewerbeausübung als beschränkendes Pendant gegenüber.

Zweck der Vorschrift ist es, einen Missbrauch der Gewerbefreiheit schnell und wirksam zu verhindern.

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.