Sammlungen

Man unterscheidet zwischen gewerblichen (kommerziellen) Sammlungen und gemeinnützigen (caritativen) Sammlungen.

Infrage kommende Rechtsvorschriften für die Durchführung von Sammlungen sind zum einen das Sammlungsgesetz Rheinland-Pfalz (SammlG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Erlaubnisse nach dem Sammlungsgesetz werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) erteilt, und zwar für Haus- oder Straßensammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person. Beispiele hierfür sind die Sammlungen anlässlich der jährlich stattfindenden Jugendsammelwoche, bei dem Kinder- und Jugendliche von Haus zu Haus gehen, um Geldspenden für wohltätige Zwecke zu spenden. Auch die Kleidersammlungen der einschlägigen Hilfsorganisationen fallen hierunter.

Das Gesetz ist auf Sammlungen von Kirchen oder religiösen Einrichtungen nicht anwendbar.

Sammlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden von der Kreisverwaltung Altenkirchen genehmigt. Hierunter fallen Abfälle die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierunter fallen z. B. Schrott- oder sonstige Altkleidersammlungen

Sollten Sie feststellen, dass Sammlungen –welcher Art auch immer- durchgeführt werden und der Verdacht besteht, dass hierfür keine Genehmigung vorliegt oder die Sammlung unseriös erscheint, nehmen Sie bitte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ordnungsbehörde oder mit der nächsten Polizeidienststelle Kontakt auf. Wir können kurzfristig prüfen, ob die Sammlung angemeldet bzw. genehmigt wurde.