Hilfe zur Pflege in Alten- oder Pflegeheimen (§§ 61 - 66 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII)

Leistungen der Hilfe zur Pflege in Alten- oder Pflegeheimen kommen bei finanzieller Bedürftigkeit folgender Fallkonstellationen in Betracht:

•    für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,

•    in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,

•    in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

Wie kann ich meinen Anspruch auf Soziale Leistungen prüfen lassen?

Für die Berechnung und Gewährung von Leistungen für die Hilfe zur Pflege in Alten- oder Pflegeheimen ist die Kreisverwaltung Altenkirchen (Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen. 02681/81 0) zuständig.

Um einen Leistungsanspruch prüfen zu lassen, setzen Sie sich mit dem Kreisverwaltung Altenkirchen in Verbindung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Kreisververwaltung Altenkirchen.