Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Eine Nachbeurkundung ist immer dann möglich, wenn eine beteiligte bzw. betroffene Personen die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist.
In der Regel können folgende im Ausland eingetretene Fälle bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden:
- Geburt im Ausland (beispielsweise auch bei Adoption eines im Ausland geborenen Kindes)
- Eheschließung im Ausland
- Sterbefall im Ausland
Eine Verpflichtung, eine im Ausland geschlossenene Ehe, eine Geburt oder einen Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden zu lassen, besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

- Original Geburts-/Ehe-/Sterbeurkunde (mit Deutscher Übersetzung durch einen öffentlich vereidigten Übersetzer)
- Ausweisdokument
Weitere Dokumente sind einzelfallabhängig vorzulegen. Fragen Sie bitte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamtes nach, welche Urkunden und Nachweise benötigt werden.

Gebühren

Die Gebühren betragen je nach Einzelfall zwischen 100,00 EUR und 127,00 EUR.