öffentlich-rechtliche Namensänderung

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht.

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG).

Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes erteilen hierzu gerne Auskunft.

Benötigte Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebeschinigung
- Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
- eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen sind auch Geburts- und Eheurkunden der Familienangehörigen vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht
- ein polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
- schriftliche Begründung für die öffentl.-rechtl. Namensänderung, ggfls. mit Nachweisen

Bitte fragen Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamtes nach, welche weiteren Unterlagen für Ihren konkreten Fall vorgelegt werden müssen.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die öffentlich-rechtliche Namensänderung wird individuell festgesetzt.