Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

Gesetzliche Grundlage des Gaststättenwesens bildet das Gaststättengesetz des Bundes (GastG) und die dazu erlassene Gaststättenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GastVO). Gemäß den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterscheidet man zwischen erlaubnispflichtigen Gaststätten (mit Alkoholausschank) und erlaubnisfreien Gaststätten (ohne Alkoholausschank).

Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Unterlagen vollständig eingegangen sind, die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin, sowie ob die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen. Die abschließende Bearbeitung kann, auch wenn alle Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin vorliegen, durch die Anhörung  verschiedener anderer öffentlichen Stellen 3 – 4 Wochen dauern. Bei komplizierten Fällen ist im Einzelfall eine Bearbeitungszeit von bis zu 2 Monaten möglich.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
  erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
.
- Die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen wegen ihrer Lage,
  Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet
sein.
- Die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume müssen von behinderten Menschen barrierefrei
  genutzt werden können
, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 01.11.2002 eine
  Baugenehmigung erteilt wurde oder, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 01.05 2002
  fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde.  Hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich.
- Der Antragsteller/die Antragstellerin, der/die im Übrigen keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat durch
  eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er/sie über die Grundzüge der für den
  in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittel-rechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit
  ihnen als vertraut gelten kann. Dies wird erfüllt durch eine eintägige Unterrichtung für Gastwirte bei einer Industrie und
  Handelskammer. Die Schulung kann bei jeder IHK im Bundesgebiet erfolgen.

Benötigte Unterlagen

- Komplett ausgefüllter und unterschriebener Antrag

- Personalausweis/Reisepass/Meldebescheinigung

- Aktuelle Pläne, Zeichnungen, Flächenberechnungen des künftigen Gaststättenbetriebes in zweifacher Ausfertigung

- Führungszeugnis der Belegart 0 (nicht älter als 3 Monate)

- Gewerbezentralregisterauszug der Belegart 9 (nicht älter als 3 Monate)

- Selbstauskunft SCHUFA

- Pachtvertrag/Eigentumsnachweis

- Ggfls. formlose, schriftliche Verzichtserklärung des Vorgängers

- Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 4 Abs. 1 GastG,

- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG (nicht älter als 3 Monate)

- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

- Evtl. Nutzungsänderungsbescheid, falls sich in dem Objekt vorher keine Gaststätte befunden hat.

Gebühren

Die Gebühr für die Erlaubnis richtet sich gem. der EU-Dienstleistungsrichtlinie i. V. m. der Gebührenordnung Rheinland-Pfalz nach dem Kostendeckungsprinzip und wird im Einzelfall nach Aufwand berechnet.