Gestattungen und Gaststätten

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt grundsätzlich, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Unterschieden wird hier weiter zwischen einem auf Dauer angelegten Gaststättenbetrieb und der sog. "Gestattung" (Gaststättenkonzession für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonerem Anlass).

Hier finden Sie das weitere Verfahren zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG)

Hier finden Sie das weitere Verfahren zur Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)

 

Die Abgabe von Speisen und/oder nicht-alkoholischen Getränken unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleichwohl muss der Betrieb ordnungsgemäß angezeigt werden. Ein entsprechendes Formular zur Meldung eines erlaubnisfreien Gaststättenbetriebes finden Sie links.