Zwangsstilllegung eines Fahrzeuges

In folgenden Fällen die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlasst werden:
- Versicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt / Erlöschen des Versicherungsschutzes
- Kfz-Steuer wurde nicht gezahlt
- Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs / Verkehrsunsicherheit
- TÜV / AU abgelaufen
- Fehlende Umschreibung des Fahrzeugs auf den neuen Erwerber

Vor der Anordnung zur Zwangsstilllegung erhält der Fahrzeuginhaber im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Kfz-Steuer bzw. zur Beseitigung der Mängel o. ä. Die entsprechenden Nachweise müssen vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung des Fahrzeuges seitens der Kreisverwaltung Altenkirchen als zuständiger KfZ-Zulassungsstelle veranlasst. Sobald Sie die Ordnungsverfügung erhalten haben, darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Bei der Polizei wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) entsiegeln im Rahmen der Amtshilfe für die zuständige Kreisverwaltung vor Ort die Kennzeichenschilder und ziehen den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I ein.

Wurde das Fahrzeug entsiegelt, darf keine Fahrt mehr mit dem Kfz unternommen werden.

Weiterführende Informationen

Für Fragen und Informationen bzgl. der zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges wenden Sie sich bitte an die zuständige KfZ-Zulassungsstelle bei der Kreisverwaltung Altenkirchen.