Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB

Seit dem 24. Mai 2007 besteht u. A. für eingebürgerte Deutsche, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit, ihren Namen durch eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 EGBGB an das deutsche Recht anzupassen.
In der Praxis treten Schwierigkeiten bei Personen auf, die ihren Namen nach einem ausländischen Namensrecht erworben haben, welches die Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen nicht oder z.B. nur Eigennamen kennt. Diese Regelung schafft die gesetzliche Grundlage für Angleichungen an das deutsche Namensrecht.
Möglicher Personenkreis:
- Deutsche Staatsangehörige (nach Einbürgerung)
- Anerkannte Asylberechtigte
- Anerkannte ausländischer Flüchtlinge
- Ausl. Personen die deutsches Namensrecht gewählt haben (Art 10 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB)

ausländische Namensformen:
- Eigennamen
- Namensketten
- Namensbestandteile, wie Mittelnamen, Zwischennamen, Vatersnamen, Großvatersnamen, Namenszusätze

Eine Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Die Angleichungserklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Standesbeamte stellt nach Prüfung eine Bescheinigung über die neue Namensführung aus.

Benötigte Unterlagen

In der Regel benötigen wir für die Angleichungserklärung Ihre Original Geburtsurkunde, die deutsche Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde, Ihren Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls zusätzlich Ihre Einbürgerungsurkunde, Ihren Registrierschein oder Ihren Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis.
Da jeder Fall unterschiedlich ist, geben Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Standesamts gerne individuell Auskunft darüber, ob die von Ihnen gewünschte Namensänderung möglich ist und welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

Gebühren

Die Gebühr für diese Amtshandlung beträgt 25,90 EUR
Sofern eine Bescheinigung über die Angleichungserklärung gewünscht wird, ist diese mit 13,00 EUR gebührenpflichtig.