Namenserklärungen

In jedem Standesamt können Erklärungen zur Namensführung abgegeben werden. Rechtswirksam werden diese aber erst, wenn der zuständige Registerführer (Geburtenregister und Eheregister) die Erklärung entgegennimmt. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamtes.

Folgende Erklärungen können abgeben werden:
a) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung ihren gemeinsamen Ehenamen bestimmen, derjenige dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen jetzigen Namen oder seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.
b) Ein Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
c) Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit können ihren künftig zu führenden Namen nach dem jeweiligen Heimatrecht oder auch nach dem Recht des Aufenthaltes wählen.
d) Erklärungen zur Namensführung des Kindes:
- Namenserteilung / Namensbestimmung
- Einbenennung
- Anschlusserklärung eines Kindes, wenn die Eltern nach Vollendung des 5. Lebensjahres geheiratet haben
- Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach Abgabe einer Sorgeerklärung
e) Angleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB von Personen, die ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. nach Einbürgerungen)
f) Namenserklärungen für Spätaussiedler und Vertriebene nach § 94 Bundesvertriebenengesetz

Gebühren

Die Gebühr für eine abgegebene Namenserklärung beträgt 25,90 EUR.
Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist mit 13,00 EUR gebührenpflichtig.