Namenserklärungen nach dem Bundesvertriebenengesetz

Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kinder können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder dem Standesamt Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht ("Vatersname"), die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, einen Ehenamen  bestimmen, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Ob bei deutschen Flüchtlingen, Heimatvertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern und deren Abkömmlinge noch eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erforderlich ist, hängt davon ab, wann die einzelne volljährige Person und der dazu gehörige Abkömmling nach Deutschland eingereist ist und Aufnahme gefunden hat - ob sie einen Registrierschein oder -Bundesvertriebenenausweis besitzt.
Grundsätzlich bedurfte es bis zum 01.01.1993  keiner Namenserklärung. Die in den Vertriebenenausweisen und Registrierscheinen verwendeten Namensschreibweisen sind somit als entsprechender ein Nachweis anzusehen (siehe auch BVerfG v. 11.04.2001, StAZ 2001 S. 201 - Vertrauensschutz -) Ausnahme:  Das nicht Erwähnen - weggelassen -von Vornamen war nach den Friedlandrichtlinien nicht möglich. Hier ist auch noch heute eine Erklärung nach § 94 BVFG möglich.
Seit dem  01.01.1993  ist eine gesonderte Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVG) notwendig.

Benötigte Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass
- Geburts/- Eheurkunde (ggfls. mit deutscher Übersetzung)
- ggfls.Registrierschein

Gebühren

Die Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz wird gebührenfrei entgegen genommen.