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Mahnung

Ich habe eine Mahnung erhalten. Welche Möglichkeiten habe ich?

1.    Welche Möglichkeiten habe ich die Forderung zu begleichen?
a) Zahlung
Sie können den auf der Mahnung genannten Betrag unter Angabe des Kassenkontos auf folgendes Konto überweisen:
 
Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN:    DE45 5735 1030 0004 0010 04
BIC:    MALADE51AKI

b) Teilzahlung
siehe hierzu Frage 2

2.    Ich kann die Forderung nicht sofort in voller Höhe bezahlen. Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen?
Grundsätzlich ist die Forderung immer direkt nach Erhalt der Mahnung in voller Höhe zu zahlen. In Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.
Für die Vereinbarung einer Ratenzahlung melden Sie sich bitte bei uns.

3.    Ich habe die Forderung bereits beglichen. Wie kann ich meine Zahlung nachweisen?
Wenn Sie die in der Mahnung genannte Forderung bereits gezahlt haben, senden Sie uns bitte einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) zu. 

4.    Ist ein Widerspruch gegen die Mahnung möglich?
Die Mahnung ist ein informatives Schreiben, dass die darin angemahnte Forderung noch nicht beglichen ist. Daher ist ein Widerspruch gegen die Mahnung nicht möglich. 
Wenn Sie Einwände gegen die Forderung, also gegen den zugrunde liegenden Bescheid (z.B. Steuerbescheid oder Bußgeldbescheid) haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Gläubiger. 
Ein Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung der Gebühren ist möglich. Sie sollten dabei jedoch beachten, dass im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids Kosten entstehen, die Sie zusätzlich zur ursprünglichen Forderung zahlen müssen.

5. Mit der Mahnung wurden direkt Mahngebühren erhoben. Warum fallen die so hoch aus?
Bei nicht fristgerechter Zahlung mahnt die Verbandsgemeindekasse Kirchen (Sieg) als Vollstreckungsbehörde gemäß § 22 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) den ausstehenden Betrag an. Für die Mahnung nach § 22 Abs. 2 LVwVG wird eine Mahngebühr nach der Tabelle der Anlage 1 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) erhoben. Die Gebühr ist gestaffelt nach dem anzumahnenden Gesamtbetrag.