Sondernutzung von Straßen

Die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis.

Zu den Sondernutzungen zählen zum Beispiel Plakatierungen, Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße.

Die häufigste Form der Sondernutzung stellt die Plakaterlaubnis dar.

Mit Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchen vom 7. Juli 2007 hat der Verbandsgemeinderat Kirchen eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit dem u. a. auch die Plakatierung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Eine Genehmigung ist hierbei wesentliche Grundlage. Allein innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchen finden jährlich über 100 Veranstaltungen statt, die beworben werden wollen. Ein mehrfaches davon aus den umliegenden Gemeinden.

Die Prüfung eines Antrages zur Plakatierung wird im Wesentlichen dadurch geprägt, welche Veranstaltung beworben werden soll. In der Priorität möglicher Genehmigungen haben die Vereine, Institutionen und Körperschaften aus der Verbandsgemeinde Kirchen Vorrang.

Veranstaltungen, die außerhalb des Verbandsgemeindegebietes stattfinden, können grundsätzlich nur plakativ beworben werden, wenn es sich um kulturelle Ereignisse handelt, an denen die Bewohner der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) ein Interesse haben könnten und die Veranstaltung naturgemäß überregionale Bedeutung hat.

Darüber hinaus können an den mit dem Landesbetrieb Mobilität, Masterstraßenmeisterei Betzdorf, abgesprochen und mit orange-schwarzem Klebeband markierten Stellen an den Brückengeländern
- in der Kirchstraße in Kirchen,
- der Siegstraße in Kirchen,
- sowie an der Auffahrt um Wohngebiet „Riegel“ in Kirchen

Vereine und Firmen für Veranstaltungen wie z. B. Jubiläen, Konzerte, Volksfeste, Kultur- und Brauchtumsveranstaltungen, Messen und Märkte mit Spanntransparenten kosten- und genehmigungsfrei werben.

Die Werbebanner sollen maximal zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung aufgehängt und spätestens 3 Tage nach Beendigung entfernt werden, um anderen werbewilligen Vereinen und Institutionen ebenfalls die Möglichkeit zu geben, ihre Veranstaltungen kostenfrei zu bewerben.
Bereits vorhandene Werbung darf nicht entfernt, überhangen, überklebt oder beschädigt werden. Sollte der begrenzt vorhandene Platz bereits vollständig mit Bannern anderer Vereine genutzt werden, ist eine Bewerbung Ihrer Veranstaltung auf diesem Wege leider nicht möglich.
Banner, die nicht an den dafür vorgesehenen oder separat genehmigten Stellen oder außerhalb des markierten Bereiches angebracht sind, werden von der hiesigen Ordnungsbehörde oder dem Landesbetrieb Mobilität ggfls. kostenpflichtig entfernt.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Gebühren

Das Anbringen von Werbeplakaten ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen liegt, abhängig von der genehmigten Anzahl der Plakate, zwischen 15,00 EUR und 51,00 EUR.
Die Gebühr für andere Sondernutzungserlaubnisse nach den Vorschriften des Landesstraßengesetzes (LStrG) werden individuell festgesetzt.