Sofern Sie beabsichtigen im Zuständigkeitsbereich unserer Behörde eine öffentliche Veranstaltung durchzuführen, beachten Sie bitte folgendes:

Da es Rheinland-Pfalz eine einheitliche Anzeigepflicht für öffentliche Veranstaltungen gibt (§ 26 POG), jedoch auch in zahlreichen spezialrechtlichen Vorschriften verschiedene Anzeigepflichten und Erlaubnisvorbehalte formuliert sind die je nach Art und Größe der Veranstaltung  durch Veranstalter zu beachten sind, haben wir folgende Liste zusammengetragen, welche Sie zur Orientierung für evtl. benötigte Anzeigen und Erlaubnisse und Auflagen nutzen können.
Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besuchern sind der Ordnungsbehörde mind. 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Veranstaltungen ab 15.000 Besuchern gelten als Großveranstaltung. Diese obliegen der Überwachung durch die übergeordnete Behörde, der Kreisverwaltung.

Ausschank von alkoholischen Getränken:Gestattung nach § 12 GastG
Abgabe von Speisen: Anzeige beim Amt für Lebensmittelüberwachung
Errichten von Bühnen /Zelten u. ä. ("Fliegende Bauten"):Bauordnungsbehörde des Kreises Altenkirchen
Benutzung von Tongeräten/Lautsprechern/Musikanlagen: Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG
vorbeugender Brandschutz:Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen; örtliche Feuerwehr
Straßensperrung/Umleitung/Beschilderung: Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45/46 StVO
Werbung im öffentlichen Raum: Sondernutzungserlaubnis/Plakatgenehmigung
Sicherheitsdienst/Security:Freigabe durch Ordnungsbehörde
Musikdarbietungen:GEMA
Veranstaltungshaftpflichtversicherung: Versicherung Ihrer Wahl
Umzüge/Versammlungen:Ordnungsbehörde ds Kreises Altenkirchen
Großveranstaltungen ab 15.000 Besuchern:Kreisverwaltung Altenkirchen
Sicherheitskonzept:örtliche Ordnungsbehörde / Kreisordnungsbehörde